Fragen & Antworten

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Fragen zu Asyl und Abschiebung

Ist Schwangerschaft ein Grund dafür, dass eine Abschiebung aufgeschoben wird?

Nicht generell. Die Ausländerbehörde prüft im Einzelfall, ob eine Reisefähigkeit vorliegt. Die Mutterschutzfrist im Mutterschutzgesetz bietet eine Vermutung, dass eine schwangere nicht ohne Gesundheitsgefährdung abgeschoben werden kann. Diese kann aber durch eine ärztliche Untersuchung im Einzelfall widerlegt werden.

In der ständigen Rechtsprechung wird jedoch davon ausgegangen, dass innerhalb des Mutterschutzes, das heißt innerhalb der letzten sechs Wochen vor der Geburt,  eine schwangere Frau wegen der besonderen Schonungsbedürftigkeit nicht abgeschoben werden darf.  Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29.01.2013 – 11 B 37/13 – wird ausgeführt, dass Flugabschiebungen jedenfalls ab der 36. Schwangerschaftswoche in der Regel unmöglich seien, weil Fluggesellschaften Schwangere dann nur noch nach Begutachtung durch einen Flugmediziner befördern.

Mutterschutz gilt für die Zeit bis acht Wochen nach der Entbindung. Laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Odenburg ergibt sich die Unmöglichkeit der Abschiebung aus dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Im Einzelfall kann sich die betroffene Schwangere nur gerichtlich gegen die Abschiebung wehren.

 

Gibt es im Kind begründete Umstände, die eine Abschiebung von Mutter und Kind verhindern?

Die fehlende Reisefähigkeit kann Grund für die Erteilung einer Duldung sein. Es ist aber auch im Falle einer Krankheit des Kindes denkbar, dass eine gesundheitliche Versorgung im Zielland nicht gegeben ist und damit eine Gefährdung des Kindes zu befürchten ist.

Was regelt das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz?

Das Gesetz sieht neben Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes auch die Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Integrationskursverordnung vor.

Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ermöglicht es den Bundesländern, die elektronische Gesundheitskarte für Asylbewerberinnen und -bewerber einzuführen. Bislang war es notwendig, dass Kommunen und Kassen Einzelverträge abschließen. Jetzt sind die Kassen verpflichtet, zu unterzeichnen. Die genaue Umsetzung ist jedoch Sache der Länder. Die Leistungen ergeben sich weiter aus dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Leistungsumfang ändert sich nicht. Die gesetzliche Neuregelung erleichtert den Abschluss von neuen Rahmenvereinbarungen, da die Länder jetzt nicht mehr auf freiwillige Lösungen angewiesen sind. Da für NRW bereits auf der Basis der bisherigen Regelung mit vielen Kassen eine Vereinbarung erzielt werden konnte, ergeben sich aus der Neuregelung für NRW keine unmittelbaren Auswirkungen. Dies hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe laut Informationen des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) noch einmal ausdrücklich schriftlich bestätigt.

Nach dem neuen Gesetz haben die Asylsuchenden zudem Anspruch auf Schutzimpfungen.

Laut Bundesregierung betreffen die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Änderungen die Beschleunigung der Asylverfahren und die Beseitigung von (sogenannten) Fehlanreizen. Deshalb soll der persönliche Bedarf, der bislang mit „Taschengeld“ abgedeckt wurde, künftig möglichst in Sachleistungen gewährt werden. Das gilt für den gesamten Zeitraum, den die Geflüchteten in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen.

Flüchtlingshilfsorganisationen, -Initiativen und Wohlfahrtsverbände halten insbesondere diese Regelung für einen klaren Verfassungsbruch, der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts schlichtweg ignoriert. Mit Verschärfungen wie Sachleistungen zur Abschreckung, verfassungswidrige Leistungskürzung unterhalt des Existenzminimums und die Einstufung weiterer Länder als „sichere Herkunftsländer“ sei eine an Grund- und Menschenrechten orientierte Flüchtlingspolitik nicht vereinbar, so Pro Asyl in seiner Stellungnahme.

Hier können Sie mehr lesen:

www.bundesregierung.de zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

PRO_ASYL_Stellungnahme AsylG

Gesetzentwurf Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Wo finde ich einen Überblick über die Asylrechtsänderungen der letzten Jahre?

Wir haben für Sie unter „Recht“ versucht, die Änderungen zusammenzustellen und den neusten Stand wiederzugeben.

Hier können Sie mehr dazu lesen

Was bedeutet Flüchtlingsschutz?

Asylsuchende können Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten, wenn ihr Leben oder ihre Freiheit in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Als Verfolgung werden Handlungen gewertet, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Darunter fallen u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt.

Was bedeutet subsidiärer Schutz?

Auf subsidiären Schutz haben Geflüchtete Anrecht, die weder als Flüchtling anerkannt werden noch Schutz nach Asylrecht erhalten. Subsidiär schutzberechtigt ist, wem bei der Rückkehr ins Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Darunter fallen: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie die ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Wird sexualisierte Gewalt an Frauen als Grund für Asyl oder Flüchtlingsschutz anerkannt?

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. D.h. es wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung berücksichtigt. Als Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung). Damit kommt sexualisierte Gewalt nur dann als Grund für Asylgewährung in Frage, wenn es sich um eine vom Staat oder einer quasistaatlichen Gruppierung ausgehende Verfolgung handelt.

Die Rechtslage zur Anerkennung von sexualisierter Gewalt als Grund für Flüchtlingsschutz ist unübersichtlich. In der Fassung von 2007 wurde in § 60 Aufenthaltsgesetz Abs. 1, Satz 3 definiert, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch allein an das Geschlecht geknüpft sein kann. Damit bestand für Frauen, die Opfer sexualisierter Gewalt geworden sind, die Möglichkeit, Flüchtlingsschutz zu erhalten.  Dieser Passus wurde aber 2013 aus dem Gesetzestext gestrichen.

Allerdings gibt es auf EU-Ebene die Qualifikationsrichtlinie (QRL), die einen Mindeststandard für die Anerkennung eines Anspruchs auf internationalen Schutz bzw. auf subsidiären Schutz darstellt, über den einzelne Staaten hinausgehen können. Dort heißt es in Art. 30, dass das Geschlecht des/der Antragssteller_in einschließlich seiner geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung angemessen berücksichtigt werden muss, soweit sie in Verbindung mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung stehen. Dabei werden ausdrücklich Genitalverstümmelungen, Zwangssterilisationen oder erzwungene Schwangerschaftsabbrüche benannt.

Fragen zu Rechten und Pflichten

Sind Hebammen verpflichtet, ein Neugeborenes beim Standesamt zu melden, wenn das die Familie nicht übernimmt?

Das Personenstandsgesetz regelt die Meldepflicht. Institutionen müssen melden. Das gilt für Kliniken und Geburtshäuser gleichermaßen. Allerdings nur die Daten, die sie haben. Sicher haben sie das Geschlecht, in der Regel den Geburtsort und die Zeit. Alle anderen Daten haben sie nur, wenn die Frau sie der Hebamme gibt. Und zur Datengabe ist die Frau nicht verpflichtet. Bei der Hausgeburt ist es noch ein bisschen einfacher. Die Hebamme muss die Geburt melden. Aber nur, wenn sie weiß, dass die Eltern verhindert sind. Diese Konstellation wird wohl selten vorliegen. Auch dann gilt: Sie muss nur melden, was sie auch weiß. Daten aus dem Pass kann die Hebamme erfragen. Aber sie kann und muss, wenn sie objektiv (im juristischen Sinne) aufklären möchte, der Frau mit dieser Frage auch die Auskunft erteilen, dass die Frau diese Einsichtnahme nicht gestatten muss. Fazit: Hebammen sind zwar in der Meldepflicht. Aber sie sind keine Meldebehörde und schon gar kein verlängerter Arm der Justizbehörde.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich, um als Hebamme geflüchtete schwangere Frauen zu unterstützen?

Bitte beachten Sie: Sie müssen haftpflichtversichert sein, auch wenn Sie ehrenamtlich tätig sind! Hebammen, die über die Berufshaftpflicht des DHV versichert sind, sind auch in ihrer ehrenamtlichen hebammen-fremden Tätigkeit haftpflichtversichert, wenn nicht eine andere Versicherung (der Kommune, des Landes …) greift. Dies gilt auch  für diejenigen, die nur die Privathaftpflicht über den Verband haben.

Wie sieht Ihr Setting als freiberufliche Hebamme aus? Meldung bei der unteren Gesundheitsbehörde, Meldung bei BGW, IK-Nummer, BfA?

Gute Vernetzung erleichtert Ihnen Ihre Arbeit.

Sind Sie Mitglied im Berufsverband? Er steht Ihnen bei Fragen zur Seite.

Arbeiten Sie mit kultursensibler bzw. traumasensibler Haltung? Lesen Sie hierzu den Leitfaden des DHV zum kultur- und traumasensiblen Umgang

Ist eine Haftpflichtversicherung auch für für ehrenamtlich tätige Hebammen erforderlich?

Das Gesundheitsministerium NRW hat aus aktuellem Anlass geprüft, wie Ärzte versichert sind, die auf Veranlassung des Landes ehrenamtlich in der Flüchtlingsarbeit tätig werden.  Für beim Land beschäftigte Ärztinnen und Ärzte gelten die Grundsätze der Staatshaftung, etwaige Haftungsansprüche sind gegen das Land zu richten. Der Einsatz ehrenamtlicher Ärztinnen und Ärzte wird genauso behandelt. In den Fällen der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes hat das Land allerdings eine Rückgriffsmöglichkeit.

Wenn Hebammen auf Veranlassung des Landes entweder ehrenamtlich ohne oder mit Vergütung tätig werden, sind die Inhalte entsprechend anwendbar. Das bedeutet, dass sich die Haftung nach den Vorschriften der Amtshaftung richtet. Liegt grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz seitens der Hebamme vor, wird das Land im Innenverhältnis zur Hebamme diese entsprechend rückgreifend in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass das Land sich im Schadensfall an die Versicherung der Hebamme wenden wird.

Hebammen, die über die Berufshaftpflicht des DHV versichert sind, sind auch in ihrer ehrenamtlichen hebammenfremden Tätigkeit haftpflichtversichert, wenn nicht eine andere Versicherung (der Kommune, des Landes …) greift. Das gilt nach Auskunft des DHV auch für diejenigen Hebammen, die lediglich die Privathaftpflicht über den Verband haben.

Besteht eine Schulpflicht während eines laufenden Asylverfahrens?

Die sogenannte Bildungshoheit liegt bei den Bundesländern. Diese regeln die Schulpflicht während des laufenden Asylverfahrens unterschiedlich.

Baden-Württemberg:
Nach § 72 Abs. 1 Schulgesetz (SchG) für Baden-Württemberg sind Kinder schulpflichtig, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Baden-Württemberg gestattet ist oder die geduldet sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil. Die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug. Nach dem Flüchtlingsaufnahmerecht des Landes Baden-Württemberg müssen die Kreise bei der Unterbringung darauf achten, dass schulpflichtige Kinder tatsächlich ihrer Schulpflicht nachkommen können.

Hessen:
Kinder im schulpflichtigen Alter sind während eines laufenden Asylverfahrens zum Schulbesuch verpflichtet ,sobald ihre Familien einer Gebietskörperschaft (Anm.: Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden) zugewiesen worden ist (§56 Abs.1 Hessisches Schulgesetz/§46 Abs.1 S.1 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19.8.2011). Kinder geduldeter Geflüchteter sind von Anfang an schulpflichtig

NRW:
In NRW besteht Schulpflicht gemäß § 34 Abs. 6 Schulgesetz (SchulG) für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Kinder von Geflüchteten zwischen 1 und 6 Jahren, die einer Kommune zugewiesen wurden, haben einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte.

Thüringen:
Für die Kinder in der Erstaufnahme besteht noch keine Schulpflicht, sie setzt erst nach der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung ein. Spätestens nach drei Monaten müssen Kinder zwischen 6 und 16 in die Schule. I

Besteht für ehrenamtlich tätige Hebammen Unfall-Versicherungsschutz?

Nach Auskunft der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) besteht für Hebammen in der Flüchtlingshilfe, die aus eigenem Antrieb privat helfen, keine gesetzlicher Unfallversicherung. Für sie greift die Krankenversicherung oder die gesetzliche Krankenkasse. Ehrenamtlich tätige  Hebammen sollten über eine Kommune (versichert über die Unfallkassen), einen Verband oder einen Verein (sie sind in der Regel bei der BGW gemeldet), der entsprechende Flüchtlingsbetreuung organisiert bzw. verwaltet, ihre ehrenamtliche Tätigkeit ausführen, damit Unfall-Versicherungsschutz besteht.

Zu diesem Thema haben die BGW aber auch diverse andere Unfallversicherungsträger Stellung bezogen.

Informieren Sie sich hier:

www.bgw-online.de

www.unfallkasse-nrw.de

Können Geflüchtete eigenen Wohnraum mieten?

Nach ihrer Ankunft werden die Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen und Zentralen Unterkunftseinrichtungen des Landes NRW untergebracht. Während dieser Zeit ist es für die Flüchtlinge nicht möglich, eine eigene Wohnung anzumieten.

Spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt in einer der Unterbringungseinrichtungen des Landes werden die Geflüchteten einer der 396 nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden zugewiesen. Hier stellt die Kommune Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften bereit. Die Anmietung einer eigenen Wohnung ist in der Regel erst dann möglich, wenn er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Schutzbedürftiger anerkannt wurde

Muss ich eine Frau ohne gültige Papiere melden?

Nach § 87 AufenthG unterliegen nur öffentliche Stellen einer Meldepflicht, d.h. sie sind zur Weitergabe von Informationen über illegalisierte Migrant_innen an die Ausländerbehörde verpflichtet. Das trifft nicht auf Privatpersonen zu. Da Hebammen der Schweigepflicht unterliegen, machen sie sich sogar strafbar, wenn sie Daten von Illegalisierten weitergeben. Problematisch kann das bei der Abrechnung von Kosten werden. Möglicherweise lässt sich der Aufenthaltsstatus der Hilfesuchenden auch legalisieren. Empfehlen Sie daher Illegalisierten unbedingt, die Hilfe von Flüchtlingsberatungsstellen in Anspruch zu nehmen. Die Beratung kann anonym erfolgen und ist kostenlos.

Welche Nationalität erhält ein in Deutschland geborenes Kind von Asylsuchenden?

Seit dem Jahr 2000 gilt in Deutschland ergänzend zum Abstammungsprinzip auch das Geburtsortsprinzip. Das bedeutet, dass nicht allein die Nationalität der Eltern die Staatsangehörigkeit des Kindes bestimmt, sondern auch der Geburtsort.

Wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann das in Deutschland geborene Kind sie dennoch unter bestimmten Voraussetzungen erlangen, z.B. wenn zumindest ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz hat.

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben beispielsweise Menschen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige (z.B. Island) sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner, türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige.

Fragen zu Kommunikation und Begleitung

Wer ist Ansprechpartner für unbegleitete minderjährige Mädchen, die schwanger sind?

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VII in die Obhut der Jugendämter übergeben. Das Jugendamt muss dann den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherstellen. Wie und in welchem Umfang diese „Krankenhilfe“ sichergestellt wird, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland (GKV-Spitzenverband 2016).

 

Woran erkenne ich akut behandlungsbedürftige Infektionskrankheiten, die für Deutschland ungewöhnlich sind?

Unter den eintreffenden Asylsuchenden kam es vereinzelt zum Auftreten schwerer, seltener, zum Teil mit der Flucht assoziierter Erkrankungen. Damit alle, die mit Geflüchteten arbeiten und in Kontakt sind über Erkrankungen, die z.T. für Deutschland ungewöhnlich sind und rasche infektiologischen Diagnostik und Therapie benötigen, informiert sind, hat das Robert-Koch-Institut ein Bulletin mit Symptomen, Inkubationszeit und Vorkommen der Infektionskrankheiten aufgeführt.

Unterliegt ein Dolmetscher/ eine Dolmetscherin der Schweigepflicht?

Dolmetscher unterliegen den gesetzlichen Regelungen der Schweigepflicht (§§ 203, 204 StGB). Sie dürfen über Inhalt, Auftraggeber, Ort und Dauer ihres Auftrages nicht sprechen.

Wie kann ich mich verständigen, wenn kein Dolmetscher / keine Dolmetscherin anwesend ist?

Häufig ist es schwierig, die Übernahme von Dolmetscherkosten bewilligt zu bekommen. Die zuständigen Ämter haben unterschiedliche Regelungen, so kann es etwa sein, dass die Kosten nur übernommen werden, wenn keine Hebamme im Umkreis die entsprechende Sprache spricht. Bei der Betreuung von geflüchteten Frauen sind Sie daher häufig mit dem Problem konfrontiert, sich non-verbal verständigen zu müssen. Möglicherweise findet sich im Umfel der Frau jemand, der/die übersetzen kann. Falls das nicht der Fall ist,  hat sich der Einsatz von Übersetzungs-Apps oder Point-it Materialien (App oder Buch), bei denen Sie auf Fotos zeigen können, als hilfreich erwiesen.

Der Deutsche Hebammenverband (DHV) stellt die Broschüre „Guter Start ins Leben – wie Hebammen helfen“ u.a. in den Sprachen englisch, französisch, arabisch  und vietnamesisch sowie in einfacher deutscher Sprache zur Verfügung.

Auf der Website von pro familia gibt es wertvolle Übersetzungshilfen, z.B. www.refugeephrasebook.de, wichtigste Schlagworte und Aussagen in 40 verschiedenen Sprachen (u.a. Arabisch, Kurmanci, Sorani, Urdu, Farsi), eine Rubrik für Gesundheitsthemen (als Google Docs) oder ein kostenloses Online-Wörterbuch Arabisch von Langenscheidt.

 

Fragen zu Gesundheitssystem und Abrechnung

Wie ist die Lage bei der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden?

Die psychotherapeutische Versorgung von Geflüchteten ist in Deutschland unzureichend. Zwischen 30 und 40 Prozent der Geflüchteten leiden unter posttraumatischen Belastungsstörungen. Dem hohen Anteil traumatisierter Menschen können die wenigen Einrichtungen kaum gerecht werden. Zu diesem Schluss kommt die Expertise der Bertelsmann-Stiftung.

Die Studie hat zudem den Sachstand bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGk) aktualisiert.

Studie Bertelsmann-Stiftung 2016, Autor: Marcus Wächter-Raquet

Was passiert, wenn in einer Unterbringungseinrichtung eine ansteckende Krankheit ausbricht?

Für diese Fälle gib es Notfallpläne. Beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit wie z. B. Masern oder Windpocken werden der oder die Betroffenen und ggf. auch deren näheren Angehörigen oder Kontaktpersonen zunächst in einem Isolierzimmer oder auf einer Isolierstation der Unterbringungseinrichtung versorgt. Bei einer schweren Erkrankung kann die Verlegung in ein Krankenhaus erfolgen.

Möglicherweise kann es auch erforderlich sein, die komplette Unterbringungseinrichtung zu sperren. Das entscheidet das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Ist mit der flächendeckenden Einführung einer Gesundheitskarte für Asylsuchende zu rechnen?

Sehen Sie hier, wie der Stand der Dinge in Ihrem Bundesland ist:

Baden-Württemberg:

Mittlerweile (Stand: Juni 2016) hat sich Baden-Württemberg gegen die Einführung der Gesundheitskarte ausgesprochen. Die CDU war dagegen, weil sie zusätzliche Anreize für Asylbewerber/-innen befürchtete, nach Deutschland zu kommen. Baden-Württembergs Ministerpräsident Kretschmann (Grüne) hatte sich zuvor mehrfach für deren Einführung ausgesprochen. Auch die Landesärztekammer Baden-Württemberg forderte die  Einführung der Gesundheitskarte für Asylbewerber/-innen, vor allem weil dadurch Bürokratie bei Sozialämtern und Praxen abgebaut wird.

Dann bleibt es wohl dabei, dass – wie bislang –  Asylbewerber/-innen während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts eine Basisversorgung erhalten.  Grundsätzlich besteht in dieser Zeit nur ein Anspruch auf die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband und Heilmittel gewährt. Im Einzelfall können weitere Leistungen bewilligt werden, wenn sie für die Gesundheit unerlässlich sind. Nach Ablauf von 15 Monaten erhalten Geflüchtete Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hessen:
Hessen prüft derzeit, ob die Gesundheitskarte für Flüchtlinge „zügig“ eingeführt werden kann. Ende September hat Sozialminister Stefan Grüner (CDU) erste Verhandlungen mit den Krankenkassen aufgenommen. Den Kommunen bleibt es selbst überlassen, ob sie die Gesundheitskarte einführen. Die Landesregierung geht nicht von einer landesweiten Umsetzung im Jahr 2016 aus.

Nordrhein-Westfalen:
Um eine flächendeckende Einführung einer Gesundheitskarte zu ermöglichen, mussten gesetzliche Rahmenbedingungen auf Bundesebene geschaffen werden. Das neue Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 1.11.2015 ermöglicht es den Bundesländern, die elektronische Gesundheitskarte für Asylbewerberinnen und -bewerber einzuführen. Bislang war es notwendig, dass Kommunen und Kassen Einzelverträge abschließen. Jetzt sind die Kassen verpflichtet, zu unterzeichnen. Die gesetzliche Neuregelung erleichtert den Abschluss von neuen Rahmenvereinbarungen, da die Länder jetzt nicht mehr auf freiwillige Lösungen angewiesen sind. Da für NRW bereits auf der Basis der bisherigen Regelung mit vielen Kassen eine Vereinbarung erzielt werden konnte, ergeben sich aus der Neuregelung für NRW keine unmittelbaren Auswirkungen. Dies hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe laut Auskunft des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) NRW noch einmal ausdrücklich schriftlich bestätigt.

Die Landesregierung NRW hatte sich bereits im Sommer 2015 über die Einführung der Gesundheitskarte für Asylbewerberinnen und -bewerber mit Krankenkassen und Kommunen auf freiwilliger Basis geeinigt. Die Vereinbarung erfasst nur Geflüchtete, die die Erstaufnahmeeinrichtungen und zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes verlassen haben und den Gemeinden zugewiesen wurden.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW zur Gesundheitskarte

In Nordrhein-Westfalen haben sich bislang 24 Kommunen für die Einführung der Gesundheitskarte für Geflüchtete entschieden, unter ihnen Köln, Düsseldorf,  Alsdorf, Bonn, Gevelsberg, Monheim, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Sprockhövel und Wermelskirchen.

Folgende Krankenkassen haben die Rahmenvereinbarung unterzeichnet: AOK NordWest, AOK Rheinland/Hamburg, Novitas BKK, Knappschaft, DAK-Gesundheit, Techniker Krankenkasse, Barmer GEK, IKK classic. Aktuell sind als weitere Krankenkassen noch die KKH Kaufmännische Krankenkasse, die VIACTIV Krankenkasse und die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) dazugekommen. Eine Auflistung sehen Sie auch hier

Hier finden Sie die Rahmenvereinbarung und insbesondere die Anlage_1, in der der Leistungskatalog definiert ist. Danach gilt mit Ausnahme der unter C genannten Leistungen grundsätzlich der GKV-Leistungskatalog bzw. werden die Entscheidungen von den Krankenkassen nach den Vorschriften des SGB V getroffen.

Thüringen:
Die Einführung der eGK für Asylsuchende war in Thüringen bereits 2016 geplant. Doch die Abstimmungen mit den Krankenkassen erforderten mehr Zeit als geplant. Seit dem 1.1.2017 kann die Gesundheitskarte jetzt genutzt werden.

Was bedeutet die Einführung der Gesundheitskarte für meine Abrechnung?

Der Grundgedanke der Gesundheitskarte für Asylsuchende besteht darin, ihnen in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland einen leichteren und weniger bürokratischen Zugang zum Gesundheitssystem zu ermöglichen. Damit soll das bisher übliche Verfahren der Abrechnung über die zuständige Behörde ersetzt werden. Da dies in Bremen seit 2005 (und in Hamburg seit 2012) umgesetzt wurde, ist auch häufig vom Bremer Modell die Rede.  Die Landesregierung NRW hat sich Ende August 2015 über die Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge mit Krankenkassen und Kommunen auf freiwilliger Basis geeinigt. Die Vereinbarung erfasst nur Flüchtlinge, die die Erstaufnahmeeinrichtungen und
zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes verlassen haben und den Gemeinden zugewiesen wurden. Sie wird voraussichtlich ab Januar 2016 zum Einsatz kommen. Die Rahmenvereinbarung erspart den Kommunen Einzelverhandlungen mit den Kassen und reduziert den Verwaltungsaufwand. Allerdings sind die einzelnen Gemeinden nicht verpflichtet, an der Rahmenvereinbarung teilzunehmen. Sie werden überprüfen, ob es sich wirtschaftlich rechnet, an der Vereinbarung teilzunehmen. Eine flächendeckende Einführung der Gesundheitskarte ist in NRW aus rechtlichen Gründen derzeit nicht möglich. Aufgrund dieser Situation kann der Leistungsumfang bei der Hebammenhilfe möglicherweise voneinander abweichen. Mindeststandard ist die gesetzliche Regelung in §4 AsylbLG.

Mittlerweile haben sich die Krankenkassen nach Unterzeichnung der Vereinbarung zur Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge in NRW über die Zuständigkeit für die der Vereinbarung beitretenden Kommunen verständigt. Ende Oktober 2015 haben sich 8 von 396 Kommunen für die Einführung der Gesundheitskarte ab Januar 2016 entschieden: Alsdorf, Bonn, Gevelsberg, Monheim, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Sprockhövel und Wermelskirchen. Drei weitere Krankenkassen sind der Vereinbarung beigetreten: KKH Kaufmännische Krankenkasse, VIACTIV Krankenkasse und die  Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK).

 

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