Besteht eine Schulpflicht während eines laufenden Asylverfahrens?

Die sogenannte Bildungshoheit liegt bei den Bundesländern. Diese regeln die Schulpflicht während des laufenden Asylverfahrens unterschiedlich. Baden-Württemberg: Nach § 72 Abs. 1 Schulgesetz (SchG) für Baden-Württemberg sind Kinder schulpflichtig, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Baden-Württemberg gestattet ist oder die geduldet sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind diese Voraussetzungen erfüllt oder nur […]

Die sogenannte Bildungshoheit liegt bei den Bundesländern. Diese regeln die Schulpflicht während des laufenden Asylverfahrens unterschiedlich.

Baden-Württemberg:
Nach § 72 Abs. 1 Schulgesetz (SchG) für Baden-Württemberg sind Kinder schulpflichtig, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Baden-Württemberg gestattet ist oder die geduldet sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil. Die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug. Nach dem Flüchtlingsaufnahmerecht des Landes Baden-Württemberg müssen die Kreise bei der Unterbringung darauf achten, dass schulpflichtige Kinder tatsächlich ihrer Schulpflicht nachkommen können.

Hessen:
Kinder im schulpflichtigen Alter sind während eines laufenden Asylverfahrens zum Schulbesuch verpflichtet ,sobald ihre Familien einer Gebietskörperschaft (Anm.: Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden) zugewiesen worden ist (§56 Abs.1 Hessisches Schulgesetz/§46 Abs.1 S.1 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19.8.2011). Kinder geduldeter Geflüchteter sind von Anfang an schulpflichtig

NRW:
In NRW besteht Schulpflicht gemäß § 34 Abs. 6 Schulgesetz (SchulG) für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Kinder von Geflüchteten zwischen 1 und 6 Jahren, die einer Kommune zugewiesen wurden, haben einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte.

Thüringen:
Für die Kinder in der Erstaufnahme besteht noch keine Schulpflicht, sie setzt erst nach der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung ein. Spätestens nach drei Monaten müssen Kinder zwischen 6 und 16 in die Schule. I