Ist eine Haftpflichtversicherung auch für für ehrenamtlich tätige Hebammen erforderlich?

Das Gesundheitsministerium NRW hat aus aktuellem Anlass geprüft, wie Ärzte versichert sind, die auf Veranlassung des Landes ehrenamtlich in der Flüchtlingsarbeit tätig werden.  Für beim Land beschäftigte Ärztinnen und Ärzte gelten die Grundsätze der Staatshaftung, etwaige Haftungsansprüche sind gegen das Land zu richten. Der Einsatz ehrenamtlicher Ärztinnen und Ärzte wird genauso behandelt. In den Fällen […]

Das Gesundheitsministerium NRW hat aus aktuellem Anlass geprüft, wie Ärzte versichert sind, die auf Veranlassung des Landes ehrenamtlich in der Flüchtlingsarbeit tätig werden.  Für beim Land beschäftigte Ärztinnen und Ärzte gelten die Grundsätze der Staatshaftung, etwaige Haftungsansprüche sind gegen das Land zu richten. Der Einsatz ehrenamtlicher Ärztinnen und Ärzte wird genauso behandelt. In den Fällen der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes hat das Land allerdings eine Rückgriffsmöglichkeit.

Wenn Hebammen auf Veranlassung des Landes entweder ehrenamtlich ohne oder mit Vergütung tätig werden, sind die Inhalte entsprechend anwendbar. Das bedeutet, dass sich die Haftung nach den Vorschriften der Amtshaftung richtet. Liegt grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz seitens der Hebamme vor, wird das Land im Innenverhältnis zur Hebamme diese entsprechend rückgreifend in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass das Land sich im Schadensfall an die Versicherung der Hebamme wenden wird.

Hebammen, die über die Berufshaftpflicht des DHV versichert sind, sind auch in ihrer ehrenamtlichen hebammenfremden Tätigkeit haftpflichtversichert, wenn nicht eine andere Versicherung (der Kommune, des Landes …) greift. Das gilt nach Auskunft des DHV auch für diejenigen Hebammen, die lediglich die Privathaftpflicht über den Verband haben.