Was regelt das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz?
Das Gesetz sieht neben Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes auch die Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Integrationskursverordnung vor. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ermöglicht es den Bundesländern, die elektronische Gesundheitskarte für Asylbewerberinnen und -bewerber einzuführen. Bislang war es notwendig, dass Kommunen und Kassen Einzelverträge abschließen. Jetzt sind die Kassen verpflichtet, zu unterzeichnen. Die genaue Umsetzung […]
Das Gesetz sieht neben Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes auch die Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Integrationskursverordnung vor.
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ermöglicht es den Bundesländern, die elektronische Gesundheitskarte für Asylbewerberinnen und -bewerber einzuführen. Bislang war es notwendig, dass Kommunen und Kassen Einzelverträge abschließen. Jetzt sind die Kassen verpflichtet, zu unterzeichnen. Die genaue Umsetzung ist jedoch Sache der Länder. Die Leistungen ergeben sich weiter aus dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Leistungsumfang ändert sich nicht. Die gesetzliche Neuregelung erleichtert den Abschluss von neuen Rahmenvereinbarungen, da die Länder jetzt nicht mehr auf freiwillige Lösungen angewiesen sind. Da für NRW bereits auf der Basis der bisherigen Regelung mit vielen Kassen eine Vereinbarung erzielt werden konnte, ergeben sich aus der Neuregelung für NRW keine unmittelbaren Auswirkungen. Dies hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe laut Informationen des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) noch einmal ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Nach dem neuen Gesetz haben die Asylsuchenden zudem Anspruch auf Schutzimpfungen.
Laut Bundesregierung betreffen die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Änderungen die Beschleunigung der Asylverfahren und die Beseitigung von (sogenannten) Fehlanreizen. Deshalb soll der persönliche Bedarf, der bislang mit „Taschengeld“ abgedeckt wurde, künftig möglichst in Sachleistungen gewährt werden. Das gilt für den gesamten Zeitraum, den die Geflüchteten in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen.
Flüchtlingshilfsorganisationen, -Initiativen und Wohlfahrtsverbände halten insbesondere diese Regelung für einen klaren Verfassungsbruch, der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts schlichtweg ignoriert. Mit Verschärfungen wie Sachleistungen zur Abschreckung, verfassungswidrige Leistungskürzung unterhalt des Existenzminimums und die Einstufung weiterer Länder als „sichere Herkunftsländer“ sei eine an Grund- und Menschenrechten orientierte Flüchtlingspolitik nicht vereinbar, so Pro Asyl in seiner Stellungnahme.
Hier können Sie mehr lesen:
www.bundesregierung.de zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz