Welche Nationalität erhält ein in Deutschland geborenes Kind von Asylsuchenden?
Seit dem Jahr 2000 gilt in Deutschland ergänzend zum Abstammungsprinzip auch das Geburtsortsprinzip. Das bedeutet, dass nicht allein die Nationalität der Eltern die Staatsangehörigkeit des Kindes bestimmt, sondern auch der Geburtsort. Wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann das in Deutschland geborene Kind sie dennoch unter bestimmten Voraussetzungen erlangen, z.B. wenn zumindest ein Elternteil […]
Seit dem Jahr 2000 gilt in Deutschland ergänzend zum Abstammungsprinzip auch das Geburtsortsprinzip. Das bedeutet, dass nicht allein die Nationalität der Eltern die Staatsangehörigkeit des Kindes bestimmt, sondern auch der Geburtsort.
Wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann das in Deutschland geborene Kind sie dennoch unter bestimmten Voraussetzungen erlangen, z.B. wenn zumindest ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz hat.
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben beispielsweise Menschen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige (z.B. Island) sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner, türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige.