Wer ist Ansprechpartner für unbegleitete minderjährige Mädchen, die schwanger sind?
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VII in die Obhut der Jugendämter übergeben. Das Jugendamt muss dann den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherstellen. Wie und in welchem Umfang diese „Krankenhilfe“ sichergestellt wird, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland (GKV-Spitzenverband 2016).
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VII in die Obhut der Jugendämter übergeben. Das Jugendamt muss dann den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherstellen. Wie und in welchem Umfang diese „Krankenhilfe“ sichergestellt wird, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland (GKV-Spitzenverband 2016).