Wird sexualisierte Gewalt an Frauen als Grund für Asyl oder Flüchtlingsschutz anerkannt?

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. D.h. es wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung berücksichtigt. Als Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung). Damit kommt sexualisierte Gewalt nur dann als Grund für […]

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. D.h. es wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung berücksichtigt. Als Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung). Damit kommt sexualisierte Gewalt nur dann als Grund für Asylgewährung in Frage, wenn es sich um eine vom Staat oder einer quasistaatlichen Gruppierung ausgehende Verfolgung handelt.

Die Rechtslage zur Anerkennung von sexualisierter Gewalt als Grund für Flüchtlingsschutz ist unübersichtlich. In der Fassung von 2007 wurde in § 60 Aufenthaltsgesetz Abs. 1, Satz 3 definiert, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch allein an das Geschlecht geknüpft sein kann. Damit bestand für Frauen, die Opfer sexualisierter Gewalt geworden sind, die Möglichkeit, Flüchtlingsschutz zu erhalten.  Dieser Passus wurde aber 2013 aus dem Gesetzestext gestrichen.

Allerdings gibt es auf EU-Ebene die Qualifikationsrichtlinie (QRL), die einen Mindeststandard für die Anerkennung eines Anspruchs auf internationalen Schutz bzw. auf subsidiären Schutz darstellt, über den einzelne Staaten hinausgehen können. Dort heißt es in Art. 30, dass das Geschlecht des/der Antragssteller_in einschließlich seiner geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung angemessen berücksichtigt werden muss, soweit sie in Verbindung mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung stehen. Dabei werden ausdrücklich Genitalverstümmelungen, Zwangssterilisationen oder erzwungene Schwangerschaftsabbrüche benannt.