Klage erfolgreich: BAMF-Handydatenauswertungen sind rechtswidrig
Sobald ein asylsuchender Mensch weder über einen Pass noch über ein Passersatzdokument verfügt, darf das BAMF bislang sein Smartphone auswerten, vgl. § 15a Asylgesetz, § 48 Aufenthaltsgesetz – auch ohne konkreten Verdacht. Das Verwaltungsgericht Berlin hält das Auslesen zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Asylverfahren für rechtswidrig, da es zur Feststellung der Identität und Herkunft nicht erforderlich sei. Somit steht die Vorgehensweise des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) rechtlich infrage.
Analysiert werden Kontakte, ein- und ausgehende Anrufe sowie Nachrichten, Browserverläufe, Geodaten aus Fotos, verwendete E-Mailadressen und Benutzernamen auf Plattformen wie Facebook. Der Datenschutz Geflüchteter wird dabei nicht beachtet.
Wenn das BAMF Revision gegen die Entscheidung einlegt, wird das Bundesverwaltungsgericht in der Sprungrevision endgültig über die Rechtmäßigkeit der Handyauswertungen entscheiden.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) hatte die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin erwirkt.